Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Friedensinitiativen in Münster e.V.. Der Sitz des Vereins ist Münster.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein will in Münster die Idee des Friedens, der Abrüstung und der Völkerverständigung fördern.
Der Verein fördert die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Friedensaktivitäten in Münster. Die Förderung erfolgt insbesondere durch finanzielle Zuwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer Aufgaben im Sinne der Friedensarbeit in Münster beschließen, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Idee des Friedens und der Völkerverständigung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Vereins oder Pflichten der Vereinsmitglieder verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§5 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Satzungsändernde Anträge müssen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail übersandt werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung stattfinden, an der die Mitglieder im Rahmen einer Video- oder Audiokonferenz (Zwei-Wege-Kommunikation in Bild und/oder Ton) teilnehmen und abstimmen können. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder auch bei einer in Präsenz durchgeführten Mitgliederversammlung diese über eine Übertragung in Bild und Ton (ohne Abstimmungsmöglichkeit) verfolgen können. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einladung bekannt zu machen. Für die Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder entsprechende Zugangsdaten und ggf. für die Teilnahme an elektronischen Abstimmungen und Wahlen ein zusätzliches Passwort.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Satz 3 des Absatzes nicht beschlussfähig, kann sie mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen als schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern durchgeführt wird. In Fall der schriftlichen Abstimmung gilt für Satzungsänderungen die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei allen Beratungen, Abstimmungen und Wahlen sind Datenschutzbestimmungen und - soweit verabredet Vertraulichkeit - zu beachten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Sie wählt den Vorstand.
· Sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
· Sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
· Sie beschließt den Wirtschaftsplan und die Gewinn- und Verlustrechnung.
· Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
· Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
· Sie entscheidet im Fall der Anrufung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.
· Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende, eine Stellvertretung, die Schriftführung und den/die Schatzmeister*in.
Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende können jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein vertreten.
Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist berechtigt, Arbeits- bzw. Werkverträge abzuschließen.
6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
· Er beschließt über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern.
· Er stellt den Wirtschaftsplan auf.
· Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und entscheidet über deren Form (Präsenz, virtuell, hybrid).
· Er führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder sind rechtzeitig, mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und eines entsprechenden Antrages einzuladen. Sind auf der Mitgliederversammlung nicht mindestens Zwei-Drittel aller Mitglieder anwesend und die Mitgliederversammlung im Sinne des Satz 1 des Absatzes daher nicht beschlussfähig, kann sie mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, dass die Beschlussfassung über den Antrag als schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern durchgeführt wird. In diesem Fall kann die Auflösung des Vereins mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Friedensarbeit, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.05.1980 mit der Satzungsänderungen zu §7,2 vom 08.07.1980, zu §1 und §2 vom 09.02.1996 sowie zu §6, §7 und §8 vom 11.12.2022 in Kraft.